KAGO

In-Kraft-Treten der neuen Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) zum 1.Juli 2010

Für die katholische Kirche in Deutschland ist am 1. Juli 2005 – weltweit einmalig – eine kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) in Kraft getreten. Rechtsgrundlage hierfür ist Art.10 Abs.2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, wonach für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechtes (MAVO-Angelegenheiten) für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet werden. Für Rechtsstreitigkeiten auf diesen Gebieten ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten verschlossen, weil mit dem Selbstbestimmungsrecht den Kirchen zugleich garantiert ist, eine Rechtskontrolle in eigener Verantwortung durchzuführen.
Ab dem 01. Juli 2010 wurde eine neue, überarbeitete Version der KAGO in Kraft gesetzt. Die Unterschiede zur KAGO von 2005 finden Sie synoptisch dargestellt hier.

Wichtig:
Unberührt bleiben die kirchlichen Schlichtungsstellen für individualvertragliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (z. B. nach § 22 AT-AVR).

Mit der Einführung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung ist im Jahr 2005 auch das KAGO-Anpassungsgesetz (KAGO-AnpG) in Kraft getreten. Das KAGO-AnpG enthält alle Gesetzesänderungen, die mit der Einführung der KAGO verbunden sind. Insbesondere werden darin auch die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und die Caritas- Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) geändert.

Bis dahin konnten im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts die Schlichtungsstellen in allen Rechtsstreitigkeiten mitarbeitervertretungsrechtlicher Art einschließlich solchen des Wahl- und Schlichtungsverfahrensrechts angerufen werden. Außerdem waren die MAVO-Schlichtungsstellen bis zur Errichtung eines eigenen „KODA-Gerichtes“ darüber hinaus für KODA-Streitigkeiten zuständig. Die Schlichtungsstellen wurden durch die Neuordnung in der KAGO durch Einigungsstellen und kirchliche Arbeitsgerichte ersetzt.

Im Einzelnen:

1. Auf dem Gebiet des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts in Bereichen des MAVO-Rechtes wird unterschieden zwischen Regelungsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten.

a) Regelungsstreitigkeiten gemäß § 45 Abs.1 und Abs.2 MAVO n.F. sind Streitigkeiten über

Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1),
Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2),
Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter (§ 36 Abs. 1, Nr. 3),
Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 5),
Beurteilungsrichtlinien (§ 36 Abs. 1 Nr. 6)
Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und ent-sprechenden sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs. 1 Nr.7)
Durchführung der Ausbildung (§ 36 Abs. 1 Nr. 8)
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9)
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesund-heitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10)
Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschrän-kung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs.1 Nr. 11)
Versetzung, Abordnung und Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung.
Die Schlichtung dieser Regelungsstreitigkeiten wird in Nordrhein-Westfalen von fünf Einigungsstellen übernommen, welche beim jeweiligen bischöflichen Ordinariat/Generalvikariat für den Bereich des (Erz) - Bistums gebildet werden. Die Einigungsstelle wirkt auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch. Für das Erzbistum Köln ist die Einigungsstelle beim Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln vorgesehen.

b) Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts im Bereich des MAVO-Rechtes werden in zwei Instanzen die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sein. Der Terminus „kirchliche Gerichte für Arbeitssachen“ wird gebraucht, um beide Instanzen zu kennzeichnen; der Begriff „Kirchliche Arbeitsgerichte“ definiert die erstinstanzlichen Gerichte. Die kirchlichen Arbeitsgerichte sind auf diözesaner Ebene errichtet (sog. MAVO-Gerichte / MAVO-Streitigkeiten).
Als Revisionsinstanz wurde ein kirchlicher Arbeitsgerichtshof in Bonn errichtet (Amtsblatt vom 01.07.2005, Nr. 191, Seite 233).

2. Zu den von den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten gehören ferner die Streitigkeiten über Ordnungen, welche das Zustandekommen von Arbeitsvertragsrecht auf der Grundlage des so genannten „Dritten Weges“ regeln (sog. KODA-Gerichte / KODA-Streitigkeiten).

3. Die kirchlichen Arbeitsgerichte sind auch zuständig für die Überprüfung der Sprüche der Einigungsstellen auf rechtliche Mängel, Verfahrens- sowie Ermessensfehler (§ 47 Abs. 4 MAVO n.F.)

4. Von der Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen sind individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten ausgenommen; für diese ist der Rechtsweg zur AVR-Schlichtungsstelle gemäß § 22 AT AVR und zu den staatlichen Arbeitsgerichten eröffnet (s.o.).

5. Zum Verfahren:
Die Besetzung des Gerichts orientiert sich an der für staatliche Arbeitsgerichte geltenden Regelung. Neben einem juristisch ausgebildeten Vorsitzenden gehören dem Gericht ehrenamtliche Richter in gleicher Zahl aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter an.

Eine grafische Übersicht finden Sie hier: sie zeigt die verschiedenen Wege nach der Neuordnung...