Gerichte

Rechtsschutz im kirchlichen Dienst

Welche Rechtsschutzmöglichkeit haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeitervetretungen , wenn sie sich von ihrem Dienstgeber ungerecht behandelt fühlen?
In den nachfolgenden Ausführungen wird differenziert zwischen dem individuellen Anspruch einer einzelnen Mitarbeiterin und eines einzelnen Mitarbeiters sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung. Die jeweiligen Schlichtungsverfahrensordnungen sind aufgenommen und die personelle Besetzung der Schlichtungsstellen.

 

1. Individueller Rechtsschutz

Im Bereich der Caritas und der verfaßten Kirche wird die AVR bzw. die KAVO angewandt. Sollte es z.B. zu Streitigkeiten zwischen dem Dienstgeber wegen eines Bewährungsaufstieges oder einer Eingruppierung oder sonstigen individuellen Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag kommen, sieht § 22 AT der AVR und § 47 KAVO vor, dass Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet sind, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ergeben, die Schlichtungsstelle anzurufen haben.

Wichtig ist darauf zu achten, dass bei Ausschlussfristen, wie z.B. der Kündigung, die Anrufung der Schlichtungsstelle die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht entbehrlich macht.  Grundsätzlich sollten Mitarbeiter auch im Sinne des Betriebsfriedens zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. 

Allerdings ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht Voraussetzung, um einen Anspruch bei einem ordentlichen Arbeitsgericht durchzusetzen. Denn die in einem Dienstvertrag mit einem kirchlichen Dienstgeber vereinbarte Verpflichtung, bei einer Meinungsverschiedenheit aus dem Vertrag zunächst eine kirchliche Schlichtung anzurufen, begründet keine beachtliche Einwendung, mit der die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung zwischen den Dienstvertragsparteien stellt keine Einigung dar, dass die Schlichtungsstelle an Stelle staatlicher Gerichte als Schiedsgericht im Sinne von §§ 101 ff. ArbGG tätig werden soll (Urteil BAG 18.05.99 - 9 AZR 682/98, NZA 99, S. 1350 ff.).

Wichtig: Bei Kündigungsschutzklagen ist die Drei-Wochenfrist seit Zugang der Kündigung zu beachten. In diesem Fall ist unmittelbar das Arbeitsgericht anzurufen, damit diese Frist nicht verstreicht.

  

2. Kollektivrechtlicher Rechtsschutz

Bei Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber ist das kirchliche Arbeitsgericht bzw. die Einigungsstelle anzurufen. Bei diesen Auseinandersetzungen geht es sich nicht um individuelle Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten aus dem Komplex der Mitarbeitervertretungsordnung.

Will die Mitarbeitervertretung das kirchliche Gericht in Anspruch nehmen hat sie zunächst einmal einen ordnungsgemäßen Beschluss der Mitarbeitervertretung herbeizuführen. Das bedeutet, dass auf einer ordentlichen Sitzung der Tagungsordnungspunkt „Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichtes“ aufgenommen werden muss. Dann muss ein Beschluss hierzu gefasst werden und dann kann die Mitarbeitervertretung das kirchliche Arbeitsgericht anrufen.

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie außerdem auf der Seite des Erzbistums Köln unter: Arbeitsrechtliche Instanzen im Erzbistum Köln

 

3. Übersichten

Nachfolgend informieren wir Sie über Aktualisierungen, Neubesetzung und Kontaktdaten der verschiedenen Instanzen.

Mitglieder des interdiözesanen Arbeitsgerichts für den KODA-Bereich NW

Mitglieder des diözesanen Arbeitsgerichts für den MAVO-Bereich Köln

Mitglieder der Einigungsstelle für den MAVO-Bereich Köln

Mitglieder des Schlichtungsausschusses Erzbistum Köln

Mitglieder Kirchlicher Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz

Schlichtungsstelle beim Diözesan-Caritasverband