DiAG MAV Köln Update vom 15.09.2021
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DIÖZESANE ARBEITSGEMEINSCHAFT DER MITARBEITERVERTRETUNGEN
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Praxiswissen-Online Nr. 18Ausgabe, 15.09.2021 Wenn es hakt (Die kirchlichen Arbeitsgerichte)
Nicht immer verläuft die Zusammenarbeit zwischen MAV und Dienstgeber reibungslos. Gerade bei erstmaliger Wahl einer MAV kann mancher Dienstgeber –auf Grund der Unerfahrenheit der MAV- versucht sein, die Beteiligungsrechte der MAV zu ignorieren. Wenn sich solche Missstände (Verstöße gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit) auf Ihr Anmahnen nicht ändern, müssen Sie dies nicht dauerhaft hinnehmen. Sie haben die Möglichkeit dem Einhalt zu gebieten, indem Sie die Einigungsstelle oder das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen. Sicherlich fällt es einer MAV nicht leicht gegen ihren Dienstgeber vorzugehen, indem sie die Einigungsstellen oder das kirchliche Arbeitsgericht anruft. Eine gütliche Regelung mag man vorziehen, doch wenn diese nicht möglich ist, sollte die MAV nicht davor zurückschrecken, (Rechts-)Klarheit durch die neutralen Instanzen zu finden. Oft haben beide Seiten Interesse daran eine neutrale Klärung zu bekommen und gehen in diesem Fall quasi gemeinsam vor Gericht um eine Frage qualifiziert beantwortet zu bekommen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob es sich um Individualkonflikte oder Kollektivkonflikte handelt. Bei Kollektivkonflikten, also Angelegenheiten, die sich aus der MAVO ergeben, bei denen die Rechte der MAV betroffen sind, unterscheidet die MAVO zwischen Regelungsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten. Für Regelungsstreitigkeiten ist die Einigungsstelle beim Bischöflichen Ordinariat zuständig, für Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz das kirchliche Arbeitsgericht Köln und in zweiter Instanz der kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn. Eine typische Regelungsstreitigkeit bei Einigungsstellen ist z.B. die Dienstplangestaltung .Hierbei gilt es neben den rechtlichen Normen, die Praktikabilität des Dienstplanes hinsichtlich des Arbeitsauftrages, der Klienten (Betreuten, Patienten, Bewohner) und der Leistbarkeit durch die Mitarbeiter zu gewährleisten. Der Katalog der Regelungsstreitigkeiten, die vor der Einigungsstelle geregelt werden können, wird in §45 MAVO aufgelistet. Vorrangiges Ziel der Einigungsstelle ist es, eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben!
Kommt es nicht zur Einigung so entscheidet die Einigungsstelle durch einen Einigungsspruch.
Einigungsstelle c/o Erzbischöfliches Offizialat Roncalliplatz 2 50667 Köln T: 0221 1642-5650 F: 0221 1642-5652 Mail: arbeitsrecht.offizialat@erzbistum-koeln.de Postfach 1011127 50451 Köln Vorsitzender Dr Jochen Kreitner, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist eine Instanz der Rechtsklärung im Bereich des Kollektivrechts. Es kann vom Dienstgeber und der MAV angerufen werden, wenn sich eine Seite in ihren Rechten verletzt sieht. Typische Klagegründe für eine MAV beim kirchlichem Arbeitsgericht sind die Nichtbeachtung einer Zustimmungsanfrage durch den Dienstgeber (MAVO § 34,35, und 36 Abs. Nr.13).Dienstgeber müssen das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen, wenn sie die von der MAV verweigerte Zustimmung (z.B. der Eingruppierung) ersetzen lassen wollen (MAVO § 33 Abs. 4)
Diözesanes Arbeitsgericht für den MAVO Bereich Köln c/o Erzbischöfliches Offizialat Roncalliplatz 2 50667 Köln T: 0221 1642-5650 F: 0221 1642-5652 Mail: arbeitsrecht.offizialat@erzbistum-koeln.de Postfach 101127 50451 Köln Vorsitzender Manfred Jüngst, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln
Wie im weltlichen Bereich der Rechtsprechung gibt es auch in den kirchlichen Bereich eine Revisionsinstanz, den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Deutsche Bischofskonferenz Kaiserstr.161 53113 Bonn T: 0228 103 210 F: 0228 103 5369 Mail: KAGH@dbk.de Präsident des Arbeitsgerichtshofs, Dr. Heinz –Jürgen Kalb Vizepräsident des LAG Köln
Individualkonflikte kann nur der betroffene Mitarbeiter mit seinem Dienstgeber klären. Im Falle eines Dissenses sollte er die AVR-bzw. KAVO Schlichtungsstelle anrufen, bevor er die Arbeitsgerichtsbarkeit in Anspruch nimmt (Ausnahme, wenn Fristen versäumt werden). Im Individualkonflikt hat die MAV keine Funktion, sieht man von der beratenden Rolle ab. Keinesfalls kann die MAV sich anmaßen, eine Rechtsberatung zu leisten. Der Schlichtungsausschuss ist aufgrund § 47 KAVO eingerichtet und zuständig zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.
Schlichtungsausschuss für das Erzbistum Köln c/o ErzbischöflischesOffizialat Roncalliplatz 2 50667 Köln T: 0221 1642-5650 F: 0221 1642-565 Mail: arbeitsrecht.offizialat@erzbistum-koeln.de Postfach 101127 50451 Köln Vorsitzender des Schlichtungsausschuss: Dr. Heribert Rech, Richter am Arbeitsgericht Siegburg
Die Verhandlungen des Schlichtungsausschusses und der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Sie finden meistens im Erzbischöflichem Generalvikariat Marzellenstr. 32 50668 Köln statt. Für den Bereich des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln e.V. ist eine Schlichtungsstelle für Angelegenheiten nach §22 Abs.1 AVR eingerichtet.
Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. Schlichtungsstelle Georgstr. 7 50676 Köln T: 0221 2010 F: 0221 2010-100 Mail: presse@caritasnet.de oder detlef.baumann@caritasnet.de Vorsitzender der Schlichtungsstelle: Detlef Baumann Richter am Bundessozialgericht a.D.
Nähere Informationen über die Zuständigkeiten erhalten Sie in der Geschäftsstelle der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese Köln. DIAG MAV Köln Domstr. 18 50668 Köln T: 0221 1642-7400 F: 0221 1642-7401 Mail: geschaeftsstelle@diagmavkoeln.de
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